Verzugszinsen sinken erneut – Basiszinssatz ist weiter negativ

Nachdem der Basiszinssatz seit 1. Januar 2015 bei -0,83 % lag, ist er am 1. Juli 2016 erneut gesunken. Er beträgt nun -0,88 % und ist damit weiter negativ. Anhand des Basiszinssatzes errechnet sich der gesetzliche Verzugszins. Gegenüber Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszins nur noch 4,12 %.

Der gesetzliche Verzugszinssatz ist zu niedrig

Gerät ein Schuldner mit der Begleichung seiner Forderung in Verzug, darf der Gläubiger nicht nur Begleichung des ihm entstehenden Verzugsschadens fordern, also etwa die Anwaltsgebühren, die er für den Forderungseinzug entrichten muss, sondern auch Verzugszinsen.

Der gesetzliche Verzugszins war bis zum Jahr 2000 ein fester Zinssatz von 4 %, bei Handelsgeschäften ein Zinssatz von 5 %. Um die Zahlungsmoral zu steigern, wurde danach ein höherer Zinssatz eingeführt. Dieser Verzugszinssatz ist nun variabel und liegt gegenüber Schuldnern, die Verbraucher sind, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Der Basiszinssatz ist im Gesetz definiert (§ 247 BGB)und betrug anfangs 3,62 %. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Verzugszins somit 8,62 %

Der Basiszinssatz verändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um die sich der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (EZB) zwischenzeitlich verändert hat. Der Basiszinssatz liegt aufgrund dieser gesetzlichen Definition immer 0,88 Prozentpunkte unter dem Zinssatz für diese Hauptrefinanzierungsfazilität der EZB. Dieser ist zuletzt auf 0,00 % gesunken. Der Verzugszins beträgt seit 1. Juli 2016 damit 5 Prozentpunkte über dem negativen Basiszinssatz von -0,88 %, also 4,12 %. Das ist kaum mehr als der frühere feste Verzugszinssatz.

Seit 1. Januar 2013 ist der Basiszinssatz nun negativ. Das hatte sich der Gesetzgeber bei der Einführung des variablen Verzugszinssatzes sicher nicht so vorgestellt. Denn bis zur Finanzkrise hatte die EZB den Bezugszinssatz noch nie auf unter 1 Prozent festgelegt. Geldmarktpolitisch ist das zwar meines Erachtens richtig. Allerdings müsste der Gesetzgeber nun handeln und den gesetzlichen Verzugszins erhöhen, etwa indem er die Spanne, die auf den Basiszinssatz darauf gerechnet wird, erhöht. Denn solange die Zinsen der EZB sinken, nicht aber die Zinsen der Geschäftsbanken, insbesondere die oft horrenden Überziehungszinsen, steigt der Anreiz für Schuldner, sich selbst auf Kosten ihrer Gläubiger einen billigen Kredit einzuräumen.

Höhere Verzugszinsen, wenn kein Verbraucher beteiligt ist

Für Schuldner, die nicht Verbraucher sind, waren die Zinsen zuletzt ein klein wenig gesteigen, allerdings nur weil die neuen Zahlungsrichtlinie, über die wir an dieser Stelle berichteten, umgesetzt wurde. Der gesetzliche Verzugszinssatz für Entgeltforderungen, bei denen weder Schuldner noch Gläubiger Verbraucher sind, beträgt nun 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, also seit 1. Juli 2016 9,12 %. Aber auch diese Verzugszinsen liegen oftmals noch deutlich unter den Überziehungszinsen der Banken.

Nimmt man als Gläubiger selbst einen Überziehungskredit seiner Bank in Anspruch, die die beizutreibende Forderung übersteigt, lohnt es sich, diese höheren Zinsen als Verzugszinsen geltend zu machen. Wenn der Schuldner in einem etwaigen Rechtsstreit die Höhe dieser Verzugszinsen bestreitet, muss man durch eine Bankbestätigung der eigenen Bank nachweisen, dass man einen Überziehungskredit in Höhe von mindestens der geltend gemachten Forderung zu dem verlangten Zinssatz in Anspruch genommen hat.

Voraussetzungen für den Verzug und Verzugsbeginn

Anspruch auf Verzugszinsen und den Ersatz Ihres Verzugsschadens, also etwa Anwaltskosten, haben Sie aber nur dann, wenn Ihr Gläubiger auch in Verzug geraten ist. Klassischer Fall ist die Mahnung, mit dem Sie Ihren Gläubiger in Verzug setzen. Verzug tritt allerdings auch dann ein, wenn Ihr Gläubiger nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt und Fälligkeit der Rechnung zahlt. Ist der Gläubiger Verbraucher, gilt das allerdings nur dann, wenn Sie ihn vorher auf Ihrer Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen haben.

Den Eintritt des Verzuges müssen Sie als Gläubiger nachweisen. Sie müssen also beweisen, dass Ihr Gläubiger Ihre Rechnung oder Ihre Mahnung auch tatsächlich erhalten hat.

Wenn Sie uns mit dem Inkasso Ihrer Forderungen beauftragen, werden wir mit Ihnen regelmäßig klären, ob Sie einen Anspruch auf einen höheren Zinssatz haben und wann Verzug eingetreten ist. Wir werden mit Ihnen auch besprechen, ob und welche Verbesserungen Sie an Ihrem Forderungsmanagement vornehmen können, damit Ihr Forderungseinzug zum maximalen Erfolg führt. Weitere Informationen, über das was wir als auf Inkasso spezialisierte Anwälte für Sie machen, finden Sie hier.