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Rechtsanwälte sind nicht völlig frei in der Entscheidung,
zu welchem Preis sie ihre Leistung anbieten wollen. Sie haben vielmehr
einen Rahmen zu beachten, der gesetzlich festgelegt ist, nämlich
im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG), das
seit 1. Juli 2004 gilt. Davor galt die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
(kurz BRAGO).
Das RVG bestimmt folgendes: Für die Vertretung in Gerichtsverfahren
vor dem Amts- oder Landgericht oder dem Arbeitsgericht bestimmt
sich die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert
der Sache, auch Streitwert genannt. Wird eine Forderung eingeklagt,
so sind Höhe der Forderung und Streitwert identisch. Steht der Streitwert
fest, so kann die Höhe einer Gebühr aus einer Gebührentabelle abgelesen
werden. Wie viele Gebühren entstehen und ob eine Gebühr in voller
Höhe oder nur in Höhe eines Bruchteils entsteht, bestimmt die Gebührenordnung
danach, welche Art von Tätigkeit der Rechtsanwalt vorgenommen hat.
Die tatsächliche Höhe der anfallenden Gebühr wird in Dezimalzahlen
ausgedrückt.
Für die Prozessvertretung in erster Instanz entsteht eine
Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3fachen der vollen Gebühr.
Dabei kommt es nicht darauf an, wie umfangreich die Aufgabe des
Rechtsanwaltes ist und welche Zeit er für diese Arbeit aufgewendet
hat. Reicht ein Rechtsanwalt die Klageschrift ein und nimmt er anschließend
zu der Klageerwiderung und den weiteren Schriftsätzen der Gegenseite
Stellung, so entsteht die Verfahrensgebühr. In zweiter Instanz
entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6. Eine weitere
Gebühr entsteht erst, wenn ein Termin stattgefunden hat. Das
ist die Terminsgebühr. Sie beträgt sowohl in der ersten
als auch in der zweiten Instanz 1,2. Findet eine Beweisaufnahme
statt, dann entsteht keine zusätzliche Gebühr. Nur wenn
eine Einigung erzielt wird, und sei es auch nur für einen Teil
der Streitsachen, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe
von 1,0, in zweiter Instanz von 1,3. Wird die Einigung schon erzielt,
bevor es zum gerichtlichen Rechtsstreit kommt, dann entsteht eine
Einigungsgebühr in Höhe von 1,5.
Hat Sie der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich vertreten,
etwa die Gegenseite vor Klageerhebung gemahnt, so entsteht dafür
eine Geschäftsgebühr, deren Höhe der Rechtsanwalt
in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 nach billigem Ermessen bestimmen
darf. Im Allgemeinen darf der Rechtsanwalt eine so genannte Mittelgebühr
von 1,5 fordern. Nur wenn die außergerichtliche Tätigkeit
nicht umfangreich oder nicht schwierig war, darf der Rechtsanwalt
nicht mehr als 1,3 fordern. Die Geschäftsgebühr wird zur
Hälfte auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen
Verfahrens angerechnet, maximal aber mit 0,75 der Geschäftsgebühr.
Will der Mandant nicht Klage erheben, sondern ein Mahnverfahren
einleiten, so entstehen eine Verfahrensgebühr für den Antrag auf
Erlass des Mahnbescheides von 1,0 und eine Verfahrensgebühr für
den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides von 0,5. Die
Einleitung eines Mahnverfahrens empfiehlt sich also immer dann,
wenn mit einem Widerspruch des Schuldners nicht gerechnet werden
muss. Denn auch der Gerichtskostenvorschuss, der dann anfällt, ist
erheblich niedriger als derjenige, der mit Klageerhebung eingezahlt
werden muss.
Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Mandanten im gleichen Prozess,
so entsteht jede Gebühr nur einmal. Allerdings entsteht eine zusätzliche
Gebühr von 0,3 für jede zusätzliche Person.
Die Vergütung, die dem Rechtsanwalt für eine Beratung
oder für die Erstellung eines Gutachtens zusteht, ist seit
dem 1. Juli 2006 der Höhe nach nicht mehr genau bestimmt. Die
bisher geltenden Gebühren sind abgeschafft worden. Der Rechtsanwalt
sollte daher eine Vergütungsvereinbarung mit seinen Mandanten
abschließen. Tut er das nicht, bekommt er nur die übliche
Vergütung. Wie hoch diese ist, muss letztlich das Gericht unter
Hinzuziehung eines Gutachters entscheiden, wenn es Streit gibt.
Ist der Mandant Verbraucher, also nimmt er die Beratung oder das
Gutachten für sich privat in Anspruch, dann muss er eine Gebühr
von maximal 250 Euro netto bezahlen, für ein erstes Beratungsgespräch
maximal 190 Euro netto. In beiden Fällen kann der Rechtsanwalt
zusätzlich den Ersatz seiner Auslagen und die Umsatzsteuer
fordern.
Neben den Gebühren für seine Tätigkeit hat der Rechtsanwalt
Anspruch auf Ersatz seiner Telefon- und Portokosten. Soweit er die
Kosten nicht im Einzelnen beziffert, kann der Rechtsanwalt auch
pauschal einen Betrag von 20% der Gebühren oder maximal 20
Euro berechnen. Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er
in Ihrem Auftrag etwa Gerichtsakten kopiert, darf der Rechtsanwalt
daneben gesondert in Rechnung stellen.
Es gibt eine Vielzahl von Sonderfällen, die recht kompliziert sind.
Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt, wenn Sie seine Gebührenrechnung nicht
verstehen. Er wird sie Ihnen erklären.
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