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Haben Sie bei einem Unfall einen Körperschaden erlitten? Im Flugzeug,
im Zug, auf einem Schiff, im Auto oder etwa auf der Arbeitsstelle?
Die psychische und physische Bewältigung einer solchen Verletzung
erfordert regelmäßig so viel Kraft, dass wenig oder gar
keine Energie bleibt, um eine gerechte Entschädigung und ein
angemessenes Schmerzensgeld zu erstreiten. Wir nehmen Ihnen diese
Last und setzen uns für Sie mit Schädigern, Versicherungen
und Behörden auseinander, stellen mit Ihnen den rechtlich relevanten
Sachverhalt zusammen, geben eine Einschätzung zur Schadenshöhe
und zum Schmerzensgeld ab, führen Verhandlungen und beschreiten
außergerichtliche Wege und streiten uns - wenn es erforderlich
ist - für Sie vor Gericht.
Das machen wir für Sie:
Zuerst einmal lassen wir uns von Ihnen den Sachverhalt in den wesentlichen
Zügen schildern und nehmen für Sie Einsicht in behördliche
Unfallakten. Auf dieser Grundlage können wir eine erste Einschätzung
Ihrer Ansprüche abgeben. Dann wenden wir uns an die Haftpflichtversicherung,
die für den Schaden aufkommen muss, schildern ihr den Unfallverlauf
und fordern einen ersten Vorschuss, damit Sie erst einmal die Ihnen
bereits entstanden Kosten bezahlen können. Außerdem werden
wir die Versicherung bitten, schon jetzt zu bestätigen, dass
sie voll und ganz für den Schaden aufkommen wird.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, informieren wir diese
und holen eine Deckungszusage ein. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung
haben, dann fordern wir von der Haftpflichtversicherung auch für
die Kosten einen Vorschuss, weil die Versicherung auch unsere Kosten
tragen muss. (Zu den Kosten hier
mehr).
Die Versicherung wird dann selbst den Sachverhalt weiter ermitteln.
Sie wird Akteneinsicht bei der Polizei nehmen. Sie wird die Sie
behandelnden Ärzte um Auskunft bitten, nachdem Sie die Ärzte
von ihrer Schweigepflicht entbunden haben. Sobald die Versicherung
diese Unterlagen eingeholt hat, wird uns die Versicherung Kopien
hiervon senden, weil wir die Versicherung zuvor hierum gebeten haben.
Wenn feststeht, dass der Schädiger voll haftet, wird die Haftpflichtversicherung
das frühzeitig bestätigen.
Wenn uns dann alle Unterlagen vorliegen, werden wir gegenüber
der Versicherung ihre Ansprüche beziffern.
Diese Ansprüche können wir für Sie geltend
machen:
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld soll das Leid kompensieren, das Sie durch das schädigende
Ereignis erlitten haben. Schmerzensgeld ist für Sie als Opfer
eines Schadens immer die wichtigste Position, wenn sie Verletzungen
erlitten haben, die nie mehr ganz heilen, oder wenn Sie zeitlebens
an Folgen des Unfalls leiden werden, weil Sie natürlich lieber
ohne die Schmerzen und Behinderungen leben würden, die Ihnen
der Unfall gebracht hat. Da soll Ihnen wenigstens ein Geldbetrag
zur Verfügung stehen, mit dem Sie sich Erleichterungen oder
Ablenkungen von dem Leid verschaffen können.
Schmerzensgeld ist in Deutschland bis vor kurzem immer sehr niedrig
bemessen worden. Allerdings sind die Schmerzensgeldbeträge
in den letzten Jahren deutlich in den Fällen angestiegen, in
denen die Unfallopfer schwere Verletzungen davon getragen haben
oder in denen die bleibenden Schäden gravierend sind. Wir werden
für Sie den Schmerzensgeldanspruch schon gegenüber der
Versicherung ausführlich begründen. Damit können
wir die Versicherungen häufig bewegen, realistische Schmerzensgeldbeträge
zu zahlen, ohne dass wir ein Gericht bemühen müssen.
Wenn Sie mehr zum Schmerzensgeld wissen wollen, klicken
Sie bitte hier (pdf-Dokument, 102 KB).
Schadensersatz
Für den durch den Unfall erlittenen Schaden bekommen Sie Schadensersatz.
Der Schädiger und seine Versicherung müssen alle ihre
materiellen Schäden ausgleichen, die Sie durch den Unfall erlitten
haben, also den Zustand herstellen, der bestünde, wenn sich
der Unfall nicht ereignet hätte. Da man diesen Zustand leider
in den meisten Fällen nicht wieder herstellen kann, können
Sie Ersatz in Geld verlangen.
Diese Schadenspositionen können Sie fordern:
Sachschaden
Für alle Ihre Sachen, die durch den Unfall kaputt gegangen
ist, muss die Versicherung aufkommen. Also etwa für das kaputte
Auto oder Motorrad, die zerrissenen Kleider, die kaputte Brille
und was alles sonst noch bei dem Unfall beschädigt oder zerstört
wurde. Den Schaden am Fahrzeug kann man durch einen Gutachter feststellen
lassen. Für Ihre übrigen Sachen sollten Sie Ihre Kaufbelege
heraussuchen und, wenn Sie Belege nicht mehr haben, eine Aufstellung
der zerstörten Gegenstände machen. Werfen Sie die beschädigten
Gegenstände nicht weg und lassen Sie Ihr beim Unfall zerstörtes
Fahrzeug nicht verschrotten, bis die Versicherung gezahlt hat. Insbesondere
das zerstörte Fahrzeug kann für die Unfallrekonstruktion
aber auch die Schadensbemessung noch wichtig sein.
Verdienstausfall (Erwerbsschaden, entgangener Gewinn)
Eine wichtige Position bei schweren Körperschäden ist
der Verdienstausfall, den Sie möglicherweise erlitten haben.
Denn wenn Sie lange Zeit krankgeschrieben sind, bekommen Sie als
Angestellte/r nach sechs Wochen mit dem Krankengeld nicht mehr ihr
volles Gehalt. Oder Sie können gar nicht mehr arbeiten, müssen
den Arbeitsplatz aufgeben oder werden gekündigt. Oder Sie werden
als Beamter in den vorläufigen Ruhestand versetzt. Oder Sie
müssen als Selbständiger eine Ersatzkraft einstellen oder
Sie haben einen Gewinnausfall, also entgangenen Gewinn. In allen
diesen Fällen müssen der Schädiger und seine Versicherung
soviel bezahlen, dass Sie am Ende das in der Tasche haben, was dort
ohne den Unfall gewesen wäre.
Auch Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Verdienstausfall,
wenn sie später nicht arbeiten können. Das gilt auch,
wenn sie Ihre Ausbildung oder Ihr Studium noch nicht beendet haben.
Der Verdienstausfall bemisst sich dann nach dem, was sie im Erwachsenenalter
oder nach Abschluss ihrer Ausbildung oder dem Studium verdient hätten,
was natürlich nicht immer einfach festzustellen und zu begründen
ist.
Aber auch wenn Sie für Ihre Familie den Haushalt geführt
haben und das nicht mehr tun können, bekommen Sie Verdienstausfall,
weil die Haushaltstätigkeit für andere dem Erwerbsberuf
gleichsteht. Dieser Schaden wird oft mit dem Begriff Haushaltsführungsschaden
versehen. (Mehr
dazu hier (pdf-Dokument, 20 KB).
Um den Verdienstausfall, auch Erwerbsschaden genannt, gibt es oft
Streit, weil das die Versicherung unter Umständen zwingt, über
Jahre hinweg Zahlungen in Form einer Rente an Sie zu zahlen. Da
kommt häufig ein sehr hoher Betrag zusammen, den die Versicherung
natürlich gerne klein hält. Gerade wenn Sie noch nicht
gearbeitet haben oder wenn Sie im Haushalt tätig waren, wird
die Versicherung viele Argumente vorbringen, weshalb Sie keinen
Verdienstausfall oder nur einen sehr geringen Verdienstausfall hatten.
Die Berechnung ist auch deshalb schwierig, weil man steuerliche
Vorteile berücksichtigen muss oder etwa eine Erwerbsminderungsrente.
Vermehrte Bedürfnisse (Mehrbedarfsschaden)
Vermehrte Bedürfnisse sind der Mehrbedarf, den Sie dadurch
haben, dass Sie infolge der Verletzungen manches nicht mehr selbst
tun können und das durch zusätzliche Hilfen ausgleichen
müssen. Also etwa wenn Sie sich nicht mehr selbst waschen und
duschen oder anziehen können. Dazu gehört auch der Teil
der Haushaltstätigkeit, den Sie nicht für Ihre Angehörigen,
sondern für sich selbst erbracht haben.
Für diese Art von vermehrten Bedürfnissen haben Sie Anspruch
auf eine Rente, die für einen Zeitraum von drei Monaten im
Voraus bezahlt werden muss. Die Rente bemisst sich nach den Kosten
einer Hilfsperson, soweit hierfür nicht die Pflegeversicherung
aufkommt. Wenn Ihre Familienangehörigen einspringen, dann kann
man für deren geleistete Hilfe den Nettolohn einer (fiktiven)
Hilfskraft ansetzen, auf die man verzichtet hat.
Mehrbedarf, der Ihnen ersetzt werden muss, ist aber auch ein behindertengerechter
Umbau der Wohnung, der Umzug in eine behindertengerechte Wohnung
oder die Umrüstung Ihres Fahrzeuges, aber auch alle die zusätzlichen
Heil- und Hilfsmittel, auf die Sie infolge des Unfalles angewiesen
sind.
Arzt- und Krankenhauskosten (Kosten der Heilbehandlung, Gesundheitsschaden)
Die Kosten für Ihre Heilbehandlung, also die Arztkosten und
die Kosten der Behandlung im Krankenhaus, sind in der Regel durch
Ihre Krankenversicherung abgedeckt. Diese wird sich dann aber ebenfalls
an den Schädiger und dessen Versicherung wenden und die Behandlungskosten
zurückfordern, weil insoweit Ihre Ansprüche kraft Gesetzes
auf Ihre Krankenversicherung übergegangen sind. Das gilt übrigens
auch für alle anderen Sozialversicherungsträger, also
die Pflegeversicherung oder die Rentenversicherung oder das Arbeitsamt.
Es gibt aber auch Kosten, die die Krankenversicherung nicht trägt.
Das fängt an bei den Zuzahlungen und geht bis zu notwendigen
Leistungen, die nicht versichert sind. Zu den Heilbehandlungskosten
gehören auch die Kosten für das Telefon in Ihrem Krankenhauszimmer.
Auch dafür muss der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung
aufkommen.
Zu dem Gesundheitsschaden, den Sie erlitten haben, gehören
auch die Besuchskosten, also die Kosten naher Angehöriger für
deren Besuch im Krankenhaus. Das sind in erster Linie die Fahrtkosten,
aber auch die Kosten für das Parkhaus, unter Umständen
aber auch Übernachtungskosten oder der Verdienstausfall Ihrer
nahen Verwandten.
Schadensersatz und Schmerzensgeld im Todesfall
Schadensersatzpositionen
Ist ein naher Angehöriger bei dem Unfall getötet worden,
dann müssen der Schädiger und seine Versicherung für
den fehlenden Unterhalt aufkommen, den der ums Leben gekommene Angehörige
erbracht hat. Das ist einmal der Barunterhalt, also das Geld, das
der getötete Angehörige an seinen Ehepartner oder seine
Kinder oder andere Angehörige gezahlt hat.
Der Schädiger muss aber auch Schadensersatz dafür leisten,
dass der getötete Angehörige sich nicht mehr um seine
Familie kümmern kann, also nicht mehr im Haushalt mithilft
oder bei der Kindererziehung ausfällt. Das nennt man Betreuungsunterhaltsschaden.
Die Eltern getöteter Kinder können Ersatz der ihnen durch
die schon älteren Kinder geleisteten entgangenen Dienste verlangen.
Das nennt man Dienstleistungsschaden.
Schließlich sind auch die Beerdigungskosten zu ersetzen,
selbst wenn diese später ohnehin einmal entstanden wären.
Diese Schadensersatzansprüche haben nicht das Unfallopfer,
sondern die Angehörigen selbst als nur die mittelbar Geschädigten.
Mittelbar Geschädigte haben im deutschen Recht ansonsten eine
nur wenig geschützte Stellung.
So haben die Angehörigen selbst keinen eigenen Anspruch auf
Schmerzensgeld. Für die Trauer und das Leid, das die Angehörigen
erleiden, bekommen diese in der Regel nichts. Sie bekommen nur dann
etwas, wenn Sie infolge des Unfalltodes des Familienmitglieds selbst
einen Gesundheitsschaden erlitten haben. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung
muss aber gewaltig sein. Depressionen genügen nach Auffassung
der obersten Richter nicht. Nur wenn sie durch den Unfalltod des
Angehörigen einen so großen Schock erlitten haben, dass
man schon von einer handfesten psychischen Krankheit sprechen kann,
erhalten Sie ein eigenes Schmerzensgeld. Allerdings auch nur dann,
wenn ein ganz enges Familienmitglied getötet wurde. Allerdings
sind die Schmerzensgelder in den wenigen Fällen, in denen ein
Schmerzensgeld wegen eines solchen Schockschadens zugesprochen wurde,
nur sehr gering ausgefallen.
Was ist mit den Anwaltskosten?
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann trägt diese
in der Regel die Anwaltskosten in voller Höhe. Sie müssen
sich dann um die Kosten nicht kümmern und haben insoweit auch
kein Risiko.
Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, dann sollten Sie sich
trotzdem an einen im Schadenrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Dessen Kosten müssen Sie auch in diesem Falle nicht fürchten.
Denn die Rechtsanwaltskosten sind Teil Ihres Schadensersatzanspruches.
Wenn der Gegner voll haftet, dann muss er Ihnen diese in voller
Höhe erstatten und wenn eine Versicherung für den Schaden
aufkommt, dann kann es Ihnen gleichgültig sein, ob der Schadensverursacher
Geld hat oder nicht.
Wenn Sie allerdings ein Mitverschulden trifft oder wenn die Versicherung
das behauptet, dann werden Ihnen nicht nur der eigentliche Schaden,
sondern auch Ihre Anwaltskosten nur in Höhe des Prozentsatzes
ersetzt, zu dem der Schädiger haftet.
Die Versicherung muss Ihnen die Rechtsanwaltskosten in Höhe
der gesetzlichen Gebühren erstatten. Diese werden nach dem
Gegenstandswert bemessen, den die von der Versicherung leisteten
Zahlungen und anerkannten Ansprüche haben. Ihr Rechtsanwalt
kann Ihnen dagegen die Gebühren nach dem Gegenstandswert dessen
in Rechnung stellen, was Sie gefordert haben. Wenn die Versicherung
weniger Schmerzensgeld oder weniger Schadensersatz bezahlt, haben
Sie die Differenz selbst zu tragen.
Auch wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, sollten Sie aber
einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich mit Schadensersatzforderungen
auskennt. Denn bei der Schadensbemessung kann man viel verschenken.
Die Versicherung wird Sie nicht darauf hinweisen, dass Sie etwas
nicht gefordert haben, was Ihnen zusteht. In diesem Falle können
Sie mit einem versierten Rechtsanwalt am Ende mehr in der Tasche
haben als ohne, auch wenn Sie einen Teil seiner Kosten selbst tragen
müssen.
Lassen Sie sich in jedem Falle erst einmal beraten. In einem ersten
Beratungsgespräch können wir als Rechtsanwälte klären,
ob und mit welchem Kostenrisiko Sie rechnen müssen und wie
man dieses Risiko begrenzen kann. Das erste Beratungsgespräch
kostet nicht viel und die Kosten werden auf die weiteren Anwaltskosten
angerechnet, wenn Sie uns damit beauftragen, Ihre Schadensersatzansprüche
durchzusetzen.
Wenn die Haftpflichtversicherung gar nicht zahlt oder viel zu wenig
und Sie klagen müssen, aber das erhebliche finanzielle Risiko
eines Prozesses nicht tragen wollen oder nicht können, dann
kann man sich an einen sogenannten Prozessfinanzier wenden. Dies
sind Unternehmen, die für die von Ihnen zu tragenden Prozesskosten
aufzukommen, wenn Sie sich dafür verpflichten, im Erfolgsfall
einen Teil des Erlöses abzugeben. Auch mit Prozessfinanzierern
haben wir Erfahrung.
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